Vereins-, Pfarr- Straßen- und Sportfeste, in deren Rahmen gelegentlich Verkäufe zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke veranstaltet werden, sind von den Regelungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes nicht betroffen und somit zulässig.
Nach dem rheinland-pfälzischen Feiertagsgesetz sind an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Dies trifft insbesondere auf marktmäßig organisierte Veranstaltungen mit Verkauf von Privat an Privat zu. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild und der Gewinnerzielungsabsicht sind derartige Veranstaltungen als gewerbliche Betätigungen einzustufen, die typischerweise werktags stattfinden und über keine spezialgesetzliche Festsetzungser-laubnis verfügen. Verstöße gegen das gesetzliche Verbot können Bußgeldverfahren zur Folge haben.
„Bitte planen Sie derartige Veranstaltungen außerhalb der Sonn- und Feiertage“, so ADD-Präsident Thomas Linnertz. „Dies trägt auch dazu bei den traditionellen Charakter der Sonn- und Feiertage zu erhalten.“
Hiervon ausgenommen sind Vereins-, Pfarr- und Straßenfeste sowie sportliche Aktivitäten. Diese der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen sowie sportliche Events mit gelegentlichen Verkäufen, deren Erlöse gemeinnützigen Zwecken zukommen, widersprechen nach Beendigung der Gottesdienstzeiten regelmäßig nicht der sonn- und feiertäglichen Ruhe. Hier steht der gesellige Charakter der Veranstaltungen im Vordergrund und nicht der Gelderwerb. Weitergehende Schutzbestimmungen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz gelten auch an Karfreitag, Ostersonntag, Allerheiligen, Totensonntag und Volkstrauertag als besonders schutzwürdige Feiertage. Von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Ostersonntag 16.00 Uhr sowie am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr und am Heiligabend 13.00 Uhr bis zum 1. Weihnachtstag 16.00 Uhr sind zudem öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.